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Chippflicht und Meldepflicht für Hunde – Ende der Übergangsfrist

17. September 2009 | Kategorie: Tiere

Chippflicht und Meldepflicht für Hunde in Österreich

Die Chippflicht für Hunde in Österreich

Seit Juni 2008 sieht das Tierschutzgesetz eine generelle Chippflicht für Hunde vor. Durch diese obligatorische Kennzeichnung soll es erleichtert werden, entlaufene oder ausgesetzte Hunde zu identifizieren und ihrem Halter zuzuordnen. Die Implantation eines Mikrochips stellt eine tierschutzkonforme Kennzeichnungsmethode dar, durch welche die schmerzhafte Tätowierung der Innenseite eines Ohres überflüssig wird.

Bild: Fotolia

Wie sieht die Regelung im Detail aus?

Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund von einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und ihn in einer vom Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend (BMGFJ) zur Verfügung gestellten, bundesweiten Datenbank zu registrieren. Die Verpflichtung wurde ab dem 30.06 2008 wirksam und betrifft alle Hunde, die auf österreichischem Staatsgebiet gehalten werden.

Hunde, die nach dem 30.06.2008 geboren wurden, müssen vor der ersten Weitergabe, spätestens aber im Alter von 3 Monaten gechipt werden. An älteren Hunden, die noch nicht gechipt sind, muss die Kennzeichnung bis spätestens 31.12.2009 vorgenommen werden.

Die Registrierung der Hunde, die nach dem 30.06.2008 gechipt werden, muss innerhalb eines Monats nach Vornahme der Kennzeichnung in der Datenbank erfolgen. Hunde, die zum Stichtag 30.06.2008 bereits gechipt sind, müssen bis spätestens 31.12.2009 in die Datenbank eingetragen werden.

Alle Katzenbesitzer können sich entspannen, denn die Chippflicht für die Katze wurde ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen!

Autor:
Mag. Sigrid Resch
Tierambulanz am Saarplatz

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