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ÖAMTC Winterwarnung: Grundbesitzer haften für Zustand des Gehsteigs

13. Dezember 2008 | Kategorie: Allgemeines

© Moustyk - Fotolia.com

Allerdings gibt es bei der Schneeräumung auch Zumutbarkeitsgrenzen und Erleichterungen

Wien (OCP) – Wenn es draußen friert und schneit, heißt es für Hausbesitzer zu Streusand und Schneeschaufel greifen. Laut Gesetz ist man nämlich verpflichtet, von sechs bis 22 Uhr dafür zu sorgen, dass Passanten sicher über den Gehsteig gehen können. Am besten sorgt man also zeitgerecht dafür, dass genug Streugut und Gerätschaft bereit stehen. “Es kommt häufig vor, dass jemand zu einer Strafe oder Schadenersatz verurteilt worden ist, weil er es verabsäumt hat, Schnee, Eis oder auch rutschiges Laub zu entfernen. Und das kann teuer werden”, warnt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Die Pflicht zur Räumung beschränkt sich nicht etwa auf den Bereich direkt vor der Hauswand oder dem Gartenzaun. Ist die von der Grundstücksgrenze nächstgelegene Gehsteigkante nicht mehr als drei Meter entfernt, muss das ganze Stück parallel zum Grundstück geräumt und gestreut werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss man auf der Fahrbahn einen Meter für die Fußgänger schneefrei halten beziehungsweise bestreuen. “Alle anderen und weiter entfernt liegenden Teile der Straße fallen in den Verantwortungsbereich der Gemeinde”, sagt der ÖAMTC-Jurist. Nur Eigentümer unbebauter land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften sind von der Pflicht zur Gehsteigräumung befreit.

Für das Land Wien gibt es eine Sonderbestimmung: Gehsteige bis zu einer Breite von 1,5 Metern müssen zur Gänze gesäubert werden. Bei breiteren Gehsteigen müssen 2/3 der Breite, mindestens aber 1,5 Meter gesäubert sein. Der Rest darf für die Ablage des Schnees benützt werden. Schnee darf in diesen Fällen nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden. Liegt ein Gehweg zwischen zwei privaten Grundstücken, müssen beide Anrainer diesen bis zur Mitte reinigen.

Helferlein und andere Erleichterungen und für eingeschneite Grundbesitzer

Bei andauerndem Schneefall und schlimmen Wetterbedingungen hat die Rechtsordnung ein Einsehen mit Hauseigentümern. “Man kann nicht erwarten, dass der Hauseigentümer rund um die Uhr den Gehsteig eisfrei hält”, sagt der ÖAMTC-Jurist. Der Club empfiehlt aber zumindest ausreichend Sand zu streuen.

Es ist auch möglich, eine Ausnahmegenehmigung von der Streupflicht bei der Behörde (Gemeindeamt) zu beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der betroffene Straßenbereich von geringer Verkehrsbedeutung ist. Gegebenenfalls ist eine entsprechende Beschilderung anzubringen.

Man kann die Last der Verantwortung aber auch an andere abgeben, indem man eine Firma mit der Räumung beauftragt. “Erfüllt diese nicht ihre Aufgabe ordnungsgemäß und sollte ein Fußgänger deshalb ausrutschen und sich verletzen, haftet die Firma, nicht der Hausbesitzer”, informiert Hoffer. Der Eigentümer sollte sich aber im Vorfeld dringend von der Verlässlichkeit der Räumungsfirma überzeugen. Und man hat dafür Sorge zu tragen, dass die Firma zeitgerecht ihren Räumungspflichten nachkommt. “Sonst haftet man am Ende doch wieder selbst, weil man eine Firma gewählt hat, die zur zeitgerechten Räumung nicht in der Lage ist”, erklärt der ÖAMTC-Jurist abschließend.

www.oeamtc.at